Die Satzung

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Elsheimer Schnorressänger e.V. mit dem Sitz in Stadecken-Elsheim.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege des karnevalistischen Gesangs
    Er wird insbesondere verwirklicht durch
    – Mitwirkung an karnevalistischen Sitzungen
    – Teilnahme an karnevalistischen Umzügen
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Karnevals und des Gesanges. 
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Mitgliedern.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist mündlich oder schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.Die Mitglieder sind beitragspflichtig, über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes aus folgenden Gründen erfolgen:

Wenn ein Mitglied längere Zeit seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt.

a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung
b) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger den Verein schädigender Handlungen

§ 5 Einkünfte und Ausgaben

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

a) Einnahmen aus Veranstaltungen
b) sonstigen Einnahmen

Die Ausgaben bestehen aus

a) Aufwendungen im Sinne §2
b) Verwaltungsausgaben
c) sonstige Ausgaben

§ 6 Vermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar.

§ 7 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Generalversammlung
c) die Geschäftsordnung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
 dem 2.Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer
zwei Beisitzer

b) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden
 dem 2.Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer

§ 10 Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt einjährig in der Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied wird ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Generalversammlung ernannt.

§ 11 Befugnisse des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vorstandes und beruft den Vorstand ein, so oft die Lage es erfordert, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Der Schriftführer oder, bei Abwesenheit, ein Mitglied des Vorstandes hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen.

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ein- und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen in Empfang. Investitionen und Zahlungen über 100,00€ dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes geleistet werden. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

§ 12 Kassenprüfer

Alljährlich werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Die Prüfung der Bücher und Rechnungsbelege erfolgt rechtzeitig vor der Generalversammlung. Beanstandungen der Kassenprüfer können sie nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 13 Generalversammlung

Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Zu ihr wird durch den Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung an die Mitglieder eingeladen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig wenn mindesten 50% der Mitglieder anwesend sind.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

a) Jahresberichte
b) Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Verschiedenes
e) Wahl des Vorstandes

Eine Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung kann nur in einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe eine Woche vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Wahlleiter, der der Versammlung auch einen Vorschlag für die Wahl des 1. Vorsitzenden unterbreitet. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Die Wahl erfolgt per Akklamation, auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Schlussvorschrift:

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine kulturelle Einrichtung der Gemeinde Stadecken-Elsheim der/die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke der Förderung des gesanglichen bzw. karnevalistischen Brauchtums zu verwenden.

Die letzte Änderung wurde an der Generalversammlung am 29.03.2019 beschlossen.